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Allgemeine Geschäftsbedingungen der GRUNDY Light Entertainment GmbH für Kauf-, Miet-, Dienst- und Werkverträge

1 Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Verträge über die Erbringung von Leistungen sind nachstehende Geschäftsbedingungen der GRUNDY Light Entertainment GmbH (im folgenden GRUNDY LE genannt) maßgebend. Sie gelten ausschließlich für sämtliche – auch künftige – Rechtsverhältnisse zwischen GRUNDY LE und dem Vertragspartner. Sie erstrecken sich auf sämtliche Haupt- und Nebenleistungen aus dem Vertragsverhältnis.

1.2 Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von der Geschäftsführung der GRUNDY LE schriftlich anerkannt wurden. Sie sind auch dann unverbindlich, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2 Vertragsgrundlage, Haftpflichtversicherung, Leistungsumfang

2.1 Der Vertragspartner erbringt seine Leistungen persönlich oder ausschließlich durch fachlich und persönlich geeignete und zuverlässige Mitarbeiter. Er hält diese zu besonderer Sorgfalt bei der Arbeit an. Der Einsatz Dritter, die nicht Mitarbeiter des Unternehmens des Vertragspartners sind, bedarf der vorherigen Zustimmung durch GRUNDY LE. Soweit der Vertragspartner GRUNDY LE Mitarbeiter als Arbeitnehmer überlässt, sichert er zu, im Besitz aller dafür erforderlichen Genehmigungen zu sein.

2.2 Soweit er GRUNDY LE nach Vertrag oder Gesetz haftet, ist der Vertragspartner verpflichtet, sich und sein Equipment gegen alle Risiken und im Hinblick auf alle Schäden (einschließlich Folge- und Ausfallschäden) ausreichend zu versichern. Eine entsprechende Versicherungspolice ist unaufgefordert vor Leistungserbringung vorzulegen.

2.3 Der Vertragspartner ist für die Einhaltung der staatlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln auf eigene Kosten verantwortlich, soweit seine Leistung betroffen ist.

2.4 Soweit nicht anders vereinbart, ist GRUNDY LE nicht verpflichtet, Teilleistungen anzunehmen.

3 Rechteübertragung

3.1 Der Vertragspartner überträgt GRUNDY LE das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich wie auch örtlich nicht beschränkte Recht zu einer umfassenden, nicht auf Fernseh- oder Film-/ Fernsehfilmzwecke beschränkten weltweiten beliebig häufigen Nutzung etwaiger von ihm geschaffener und im Zusammenhang mit seiner Leistungserbringung für GRUNDY LE stehenden Werke (nachfolgend gemeinsam „das Werk“) sowie sämtlicher Vorstufen hierzu unter Berücksichtigung der Urheberpersönlichkeitsrechte des Rechteinhabers (§ 93 Urheberrechtsgesetz), wie auch das Recht, aus dem Werk hergestellte Filme, Programme oder andere Produkte ganz oder in Teilen ebenso umfassend auszuwerten. Dazu gehört auch:

3.1.1 Das Verfilmungs- und Vertonungsrecht, d.h. das Recht, das Werk bearbeitet oder unbearbeitet als Vorlage beliebig häufig (Wiederverfilmung) für die Herstellung von Verfilmungen in allen bekannten technischen Verfahren (z.B. Film-, Fernseh-, Video-, Foto-, Tonaufnahmen etc. in digitaler und nicht digitaler Form) in allen Sprachfassungen (auch in untertitelter oder kommentierter Fassung - auch ohne Originalsprache - sowie in bebilderter Form) zu verwenden und gemäß den nachfolgenden Ziffern zu verwerten.

3.1.2 Das Recht, das Werk, seine Charaktere, Handlungselemente, Dialoge, Szenen etc. zu bearbeiten, umzugestalten und abzuändern, zu teilen, neue oder geänderte Teile hinzuzufügen, Teile herauszunehmen oder die Handlungsabfolgen umzustellen, auch mit Zeichentrick und grafischen Darstellungen zu versehen, andere Autoren mit einer Bearbeitung zu beauftragen und auch diese Bearbeitungen innerhalb der in dieser Rechteeinräumung genannten Nutzungsarten zu verwenden. Dies schließt Umgestaltungen des Werk oder seiner Bild- und Tonbestandteile im Rahmen interaktiver Nutzung ein. GRUNDY LE ist frei in der Gestaltung des Werks, als Ganzes und ihrer einzelnen Teile. GRUNDY LE ist außerdem berechtigt, das Werk als Vorlage für einen Roman, Bühnenstück, Libretto, Hörspiel oder Zeichentrickfilm zu verwenden und entsprechende Werke selbst oder durch Dritte herzustellen. Eingeschlossen ist ferner das Recht, das Werk für eine öffentliche Lesung zu nutzen.

3.1.3 Das Recht, aus dem zugrundeliegenden Werk einen Mehrteiler, eine Reihe oder Serie (inkl. Spin-offs, Prequels, Sequels, Cheapquels, Serialization) beliebigen Umfangs zu entwickeln, weiterzuentwickeln und herzustellen, d.h. insbesondere die Befugnis, vom Vertragspartner gestaltete Handlungselemente oder in dem Werk enthaltene Personen bzw. Figuren und deren Charakteristika sowie sonstige Ideen, Szenen und Gestaltungselemente neben der Werkbearbeitung uneingeschränkt auch für andere Produktionen oder im Zusammenhang mit anderen Produktionen zu verwenden, wobei unerheblich ist, für welches Medium diese Weiterentwicklung bestimmt ist, und zwar auch dann, wenn die Drehbücher für solche weiteren Produktionen ohne Mitwirkung des Vertragspartners erstellt werden.

3.1.4 Das Recht, das Werk ganz oder in Teilen im Umfang gemäß dieser Ziffer 3 zu nutzen.

3.2 Der Vertragspartner überträgt GRUNDY LE das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich und räumlich nicht beschränkte Recht, die von GRUNDY LE unter Nutzung etwaiger vom Vertragspartner geschaffener Werke oder unter seiner Mitwirkung hergestellte Produktionen (nachfolgend gemeinsam „die Produktion“) und ihren Titel ganz oder in Teilen nach eigenem Ermessen ausschließlich sowie räumlich, zeitlich und inhaltlich nicht begrenzt und nicht auf Film- und/oder Fernsehzwecke beschränkt, sondern umfassend selbst oder durch Dritte beliebig oft auszuwerten, insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten, vorzuführen und zu senden, sowie die Produktion in öffentlichen und nichtöffentlichen audiovisuellen Medien kommerziell und nicht kommerziell auszuwerten. Diese Rechteübertragung umfasst insbesondere:

3.2.1 Das Senderecht, d.h. das Recht, die Produktion beliebig oft durch analoge und digitale Funksendungen (inkl. DVB-T, -C, -S und –H), wie Ton- und Fernsehrundfunk (inkl. High Definition-TV), Drahtfunk (Hertz'sche Wellen, Laser, Mikrowellen etc.) oder ähnliche technische Einrichtungen ganz oder in Teilen in allen Sprachfassungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, unabhängig von dem Übertragungsweg, wie z. B. die Ausstrahlung mittels terrestrischer Funkanlagen, Kabelfernsehen unter Einschluss der Kabelweitersendung, Kabelhörfunk, Abruffernsehen, Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdiensten, Satelliten unter Einschluss von Direktsatelliten (DBS), weiterer schmal- oder breitbandiger Übertragungswege (Telefonnetz, ISDN, UMTS, HSCSD, HSMD, WAP, GPRS, Kabelmodem, DSL, Richtfunk, Powerline (Stromleitungen) oder ähnlicher technischer Einrichtungen oder mittels einer Kombination solcher Anlagen und unabhängig vom Empfangsendgerät (z.B. TV, PC, MHP (Multimedia-Homeplatform), UMTS-, WAP-, GPRS-Handy, Spielkonsole, PDA. Hierin eingeschlossen ist auch das Recht, die Produktion in unbeschränkten oder beschränkten Nutzerkreisen, mit oder ohne Zwischenspeicherung über das Internet zeitgleich oder zeitversetzt auszustrahlen und/oder zugänglich zu machen (insbesondere Internetbroadcasting über (Live-) Streaming mit oder ohne Download). Eingeschlossen ist das Recht zum Multiplexing der Produktion. Die Ausstrahlung kann von privatrechtlich und/oder öffentlich-rechtlich organisierten Sendeunternehmen vorgenommen werden, unabhängig davon, ob es sich um kommerzielle oder nicht-kommerzielle Sendeunternehmen oder Sendungen handelt, unabhängig davon, wie die Rechtsbeziehungen zwischen den Sendeunternehmen und Sendeempfängern ausgestaltet sind (z.B. Multichannel, interaktives Fernsehen, Pay-TV, wie z. B. Pay per Channel, Pay per View, Pay Radio, Video on Demand, Near Video on demand, Web TV oder Free TV ohne Entgelt), unabhängig davon, ob die Ausstrahlung/der Empfang verschlüsselt oder unverschlüsselt erfolgt, und unabhängig davon, ob die Sendung durch den auftraggebenden Sender selbst oder durch ein verbundenes oder unabhängiges drittes Sendeunternehmen erfolgt. Eingeschlossen ist das Recht, diese Funksendungen durch technische Verfahren/Einrichtungen jeder Art jederzeit öffentlich wahrnehmbar zu machen, insbesondere auch einem beschränkten Empfängerkreis (Closed Circuit TV, z. B. in Hotels, Gaststätten, Diskotheken, Vereinsheimen, Krankenhäusern, Altenheimen, Schulen, Bildungseinrichtungen, Fahrzeugen, wie z.B. Schiffen, Flugzeugen, Bussen, Bahnen sowie auf öffentlichen Plätzen, wie z.B. Straßen, Flughäfen, Bahnhöfen und Autokinos etc. oder als Corporate TV) zugänglich zu machen. Die Ausstrahlung kann auch mittels Videotextsignalen zur Videotextuntertitelung erfolgen.

3.2.2 Das Bild- und Tonträgerrecht (insb. das Videogrammrecht), d. h. das Recht zur Auswertung der Produktion oder Teilen davon durch Vervielfältigung und Verbreitung (Verkauf, Vermietung, Leihe, auch im Wege des sog. "E-Commerce", etc.) der Produktion auf analogen und/oder digitalen Bild-/Ton-/Datenträgern jeder Art zum Zwecke der nicht-öffentlichen und öffentlichen Wiedergabe. Die Videogrammrechte umfassen insbesondere sämtliche audio-visuellen Systeme wie Videokassetten, Videobänder, Videoplatten aller Art sowie mulitmediale Bild-/Tonträger, unabhängig von der technischen Ausgestaltung des einzelnen Systems (analog oder digital, etc.), einschließlich der Auswertung der Produktion auf Video-CD, CD-I, CD-I-Music, Foto-CD-Portfolio, CD-DA, EBG (Electronic Book Graphic), EBXA, CD-Rom, CD, CDV, MD, Laserdisc, DAT (Digital Audio Tape), DVD (Digital Versatile Disk), DVD plus, DVD-Rom, DVD audio, DCC (Digital Compact Cassette) 3DO, MMCD, SDD, Foto-CD, CD-Rom-XA, Disketten, Chips, CD-Recordable, Magneto Optical Disk (MOD), HD-CD (High Density-CD), MP3-Datenträger, MPEG-Datenträger, Mini-Disk, Festplatte, Server, Settop-Boxen, optische Speichermedien, Magnetbänder, Magnetbandkassetten, Kassetten, Bildband, i-Pod, etc. und unabhängig von der Art der Nutzung (z.B. interaktiv, auf Abruf, etc.). Eingeschlossen sind schließlich auch die Schmalfilmrechte, d. h. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung von Schmalfilmen oder Schmalfilmkassetten zu Zwecken der nicht-öffentlichen und öffentlichen Wiedergabe. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion einem begrenzten Empfängerkreis zugänglich oder wahrnehmbar zu machen (z.B. Krankenhäuser, Hotels, Flugzeuge, Schiffe, Busse, Züge, Schulen).

3.2.3 Das Theaterrecht (Vorführungs-/Kinorecht), d.h. das Recht, die Produktion beliebig oft, auch in Verbindung mit anderen Werken, Darbietungen oder Mitwirkungen, durch Vorführungen - ggf. live - in Filmtheatern und sonstigen dafür geeigneten Örtlichkeiten (Closed Circuit Videonutzung, z. B. in Hotels, Gaststätten, Diskotheken, Vereinsheimen, Krankenhäusern, Altenheimen, Schulen, Fahrzeugen, wie z.B. Schiffen, Flugzeugen, Bussen, Bahnen sowie auf öffentlichen Plätzen, wie z. B. Straßen, Flughäfen, Bahnhöfen und Autokinos etc.) unabhängig von der Art und Weise der Zulieferung der vorzuführenden Signale (analog, digital, über Video-System, etc.) auszuwerten (sog. Vorführungsrecht). Die Vorführung kann unter Anwendung aller dafür geeigneten Verfahren/Techniken und sämtlicher elektronischen Systeme (z.B. elektro-magnetische (Video-) Systeme, E-Cinema, HDTV-Systeme, etc.) entgeltlich oder unentgeltlich und in allen Formaten (z. B. 70, 35, 16, 8 und Super 8 mm) und auf Bild-/Ton-/Datenträgern aller Art, insbesondere den unter Ziffer 3.2.2 aufgeführten Speichermedien, gewerblich oder nicht-gewerblich erfolgen. Eingeschlossen ist auch das Recht zur bühnenmäßigen Umsetzung der Produktion (sog. Aufführungsrecht).

3.2.4 Das Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht, die Produktion unter Wahrung der gesetzlichen Urheberpersönlichkeitsrechte unter Verwendung analoger, digitaler oder sonstiger Bild-/Ton-/Datenverarbeitungsmethoden zu bearbeiten, umzugestalten, zu verfremden, zu kürzen, zu ergänzen, zu teilen, auszuschneiden, zu kolorieren, die Laufzeit zur Wahrung von Programmgrundsätzen und der allgemeinen Kontinuitätsstandards anzupassen, ganz oder in Teilen mit anderen Produktionen oder Produktionsteilen oder sonstigen Werken und Leistungen zu verbinden oder innerhalb anderer Bild-/Ton-/Datenträger zu verwenden, mitzuschneiden, zu unterbrechen, die Musik auszutauschen bzw. zu ändern, interaktive Elemente einzuführen (z.B. E-Commerce-Anwendungen) oder die Produktion zum Zwecke der Auswertung der mit diesem Vertrag übertragenen Rechte sowie in sonstiger Weise zu bearbeiten und auszuwerten. Dies schließt die Umgestaltung der Produktion oder einzelner Bild- und/oder Tonbestandteile im Rahmen interaktiver Nutzung ein. Eingeschlossen ist auch das Recht, die Produktion zu unterbrechen bzw. zu unterteilen, um in der Unterbrechung bzw. zeitgleich im Rahmen einer (ggf. animierten) Bildschirmteilung Werbespots und/oder Programmpromotion und/oder andere Sendungen auszustrahlen sowie das Recht, vor der Werbeeinschaltung einen Werbetrenner, vor, während und nach der Produktion Sponsorhinweise sowie in das laufende Programm Corner-Grafiken einzublenden. Weiter eingeschlossen ist das Recht, Verweise zu anderen Dateien oder Servern einzublenden (z. B. Links, Hyperlinks), Hinweise auf Mehrwertdienstenummern (z.B. 0900-Nummern) oder Internetadressen einzufügen oder die Produktion innerhalb von eigenen oder fremden Web-Sites zu verwenden.

3.2.5 Das Synchronisationsrecht, d.h. das Recht, die hergestellte oder in Herstellung befindliche Produktion in allen Sprachen beliebig oft neu- bzw. nachzusynchronisieren und zu untertiteln sowie Voice-over-Fassungen herzustellen. Mit erfasst ist das Recht, die Originalfilmmusik oder den Originalfilmton ganz oder ausschnittsweise in demselben Umfang auszuwerten wie die Produktion selbst. Mit eingeschlossen ist das Recht, die hergestellte oder in Herstellung befindliche Produktion auch durch Dritte neu- bzw. nachsynchronisieren zu lassen, und zwar in allen Sprachen.

3.2.6 Das Abruf- und Onlinerecht, d.h. das Recht, die Produktion bzw. Teile oder Zusammenfassungen davon einem beschränkten oder unbeschränkten Kreis Dritter mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher– bzw. Datenübertragungstechnik mit oder ohne (Zwischen-) Speicher, drahtlos (z.B. terrestrische Funkanlagen und Satellitenverbindungen unter Einschluss von Direktsatelliten) oder mittels Kabel (z.B. Telefon, Lichtleiter, Stromkabel) oder mittels anderweitiger leitungsgebundener und nicht leitungsgebundener Daten- und Telefonnetze (z.B. per ISDN, DSL, Kabelmodem, WAP, GPRS, HSCSD, HSMD, UMTS etc.) oder sonstiger Datenträger entgeltlich oder unentgeltlich derart zur Verfügung zu stellen, dass die Produktion auf individuellen und/oder gesammelten Abruf bzw. durch Zurverfügungstellung mittels Fernseher, PC oder sonstigen Endgeräten (z.B. Multimediahomeplattform (MHP), PDA, Spielekonsole UMTS-, WAP-, GPRS-Handy oder eine Kombination solcher Geräte) auch zur interaktiven Nutzung empfangen bzw. (ggf. auch öffentlich) wiedergegeben werden kann (insbesondere Television on demand, Web TV, Video on demand, Near TV on demand, Near video on demand, Audio on demand, Cinema on demand, Onlinedienste, Internet, insbesondere World Wide Web, Intranet, Extranet, Abo-Dienste, Push-Dienste, Pull-Dienste, E-Mails, Internet-TV etc.). Hiervon mit umfasst ist die Herstellung, Vervielfältigung, Nutzung und Verbreitung von Bild-/Ton-/Datenträgern, auf denen die Produktion als ganzes oder in Teilen oder in bearbeiteter Form derart gespeichert ist, dass eine Wiedergabe nur durch Übermittlung zusätzlicher Dateninformationen („Schlüssel“) ermöglicht wird. Umfasst sind insbesondere auch die Nutzung als sogenannte Begleitnutzungen sämtlicher vorbezeichneter Nutzungsarten, insbesondere im Internet einschließlich World Wide Web (Banner-Werbung, Pop-up-windows, Framing, Datenerhebungen bei Nutzern, Hyperlinks, Meta-Tags etc.), die Nutzung im Zusammenhang mit sog. Begleitnutzungen sämtlicher vorbezeichneter Nutzungsarten, insbesondere im Internet einschließlich World Wide Web (Einblenden von Banner-Werbung der Produktion, Pop-up-windows der Produktion, Framing der Produktion, Setzen von Hyperlinks und Meta-Tags in der Produktion etc.) und die Nutzung im Rahmen und für E-Commerce-Anwendungen und –Projekte sowie insbesondere das Recht, ggf. unter Abbildung der Mitwirkenden eine programmbegleitende Web-Site zur Produktion zu realisieren. Eingeschlossen sind ferner die Speicherung, Digitalisierung und Eingabe in elektronischen Datenbanken, offenen oder geschlossenen Datennetzen und Telefondiensten staatlicher oder privater Telefonanstalten, insbesondere im Rahmen von Telefonmehrwert-, Teletext- oder Faxabrufdiensten, Onlinediensten, Intranets, E-Mails und Multichannel-Diensten zum Zwecke der akustischen oder audiovisuellen Wahrnehmung, Weiterübertragung, Vervielfältigung, Bearbeitung und/oder interaktiven Nutzung durch unbeschränkte oder beschränkte Nutzerkreise, unabhängig davon, ob ein individueller Abruf erfolgt, ob dieser per Daten-, Telefonleitung oder drahtlos erfolgt oder ob hierfür pauschal oder nutzungsabhängige Entgelte vereinnahmt werden. Eingeschlossen sind insbesondere auch lineare und interaktive Telefon- und Telefaxdienste (einschließlich EMS-, SMS- und MMS-Diensten), bei denen der Nutzer ein erhöhtes Verbindungsentgelt zu entrichten hat oder die über die Verbreitung von Werbebotschaften finanziert werden. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion für diese Zwecke umzugestalten.

3.2.7 Das Tonträgerrecht, d.h. das Recht zur Verwertung der Produktion oder Teile davon durch Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Tonträgern jeder Art einschließlich der unter Ziffer 1.2 aufgeführten Systeme, unter Einschluss aller Konfigurationen (z.B. Single, Maxi-Single, LP, CD, EP). Hierunter fallen auch die Rechte an Musikvideos oder sonstigen filmischen Bearbeitungen der Produktion, die unter vollständiger oder teilweiser Verwendung des Soundtracks der Produktion und/oder des Originaltons der Produktion oder durch Nacherzählung, Neugestaltung oder sonstige Anlehnung an den Inhalt der Produktion erfolgen; einschließlich des Rechts, diese Tonträger in gleichem Umfang wie die Produktion selbst auszuwerten, insbesondere das Recht, derartige Tonträger durch Funk oder sonstige technische Einrichtungen, auch Online via weltweiter Kommunikationsnetze, insbesondere Internet, etc. zu senden bzw. zur Verfügung zu stellen oder sonst wie öffentlich wahrnehmbar zu machen und das Recht, solche Tonträger durch Verwendung von Namen, Titeln, Abbildungen oder anderen Elementen aus der Produktion zu bewerben. Der Rechteinhaber verpflichtet sich, keinem anderen die Nutzung der Produktion, ihrer Teile oder ihrer Texte mit und/oder Musik durch die Vervielfältigung und Verbreitung von Tonträgern und/oder Bildtonträgern zu gestatten (§ 42a Abs. 7 UrhG).

3.2.8 Das Merchandisingrecht, d.h. das Recht zur kommerziellen Auswertung der Produktion durch die Herstellung und Verbreitung von Waren aller Art (sog. „klassisches Merchandising“ wie z.B. Puppen, Spielzeug, Stofftiere, Sportartikel, Haushalts-, Bad– und Küchenwaren, Kleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Buttons etc.) einschließlich Druckerzeugnisse und/oder den unter Ziffer 1.2 bezeichneten Medien und/oder die Vermarktung von Dienstleistungen aller Art (sog. „Dienstleistungsmerchandising“ wie z. B. Theme-Parks, Partys, Disco-Veranstaltungen), die unter Verwendung von Vorkommnissen, Namen, Titeln, Logos, Figuren, Tönen, Abbildungen einzelner oder aller Mitwirkender, Ausschnitten aus der Produktion oder sonstigen Zusammenhängen, mit oder ohne Bezug zur Produktion, erfolgen, einschließlich des Rechts, die Produktion ganz oder teilweise durch Herstellung und Vertrieb von Spielen/Computerspielen einschließlich interaktiver und elektronischer Computer- Video-, Online-Spiele und Produkte und/oder sonstigen Multimedia-Produktionen auszuwerten sowie unter Verwendung derartiger Elemente oder durch Verwendung bearbeiteter oder unbearbeiteter Ausschnitte aus der Produktion für Waren und Dienstleistungen jeder Art zu nutzen und zu werben.

3.2.9 Das Druck- und Drucknebenrecht, d.h. das Recht, die Produktion oder Teile davon auch in gedruckter Form, wie beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften oder als Buch (insbesondere als Roman, Buch zum Film, Hörbuch), auszuwerten und Zusammenfassungen und Inhaltsangaben der Produktion zu veröffentlichen, einschließlich das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von bebilderten oder nicht-bebilderten Büchern, Heften, Comics, Karten, Kalendern, sonstigen Druckwerken oder analogen und digitalen Bild-/Ton-/Datenträgern gemäß Ziffer 1.2 sowie Audio- und Videotextinhalten, etc., welche aus der Produktion - auch in abgewandelter oder neugestalteter Form - oder durch fotografische, gezeichnete, gemalte Abbildungen oder ähnliches abgeleitet sind sowie die Wiedergabe von solchen Inhalten in Form von Text und unbewegten Bildern in elektronischen Medien wie z.B. Audio– und Videotext, multimediales TV-Portal sowie das Recht, derartige Druckerzeugnisse durch Funk oder sonstige technische Einrichtungen, auch Online via weltweiter Kommunikationsnetze, insbesondere Internet, etc. zu senden bzw. zur Verfügung zu stellen oder auf andere Weise wiederzugeben.

3.2.10 Das Recht zur Werbung, d.h. das Recht, Ausschnitte aus der Produktion einschließlich der Originalfilmmusik bzw. dem Originalfilmton zu Werbezwecken (inkl. Senderpromotion und Promotion für den Vertragspartnern, einen Vertrieb und dessen Lizenznehmer) in allen Medien, z.B. in Programmvorschauen, im Fernsehen, im Kino, auf Videogrammen oder in Druckschriften (Werbeanzeigen, Poster, Plakate, Programmankündigungen etc.) oder über weltweite Kommunikationsnetze, insb. dem Internet mit oder ohne Bezug zur Produktion - auch unter Verwendung des Namens und Bildes und der Biographie des Rechteinhabers nach Maßgabe der in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte zu verwenden, wobei diese Werbeformen nicht abschließend sind. Eingeschlossen ist die Vor– und Nachberichterstattung über die Produktion in allen Medien. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion im selben Medium zeitgleich mit Werbung wahrnehmbar zu machen (sog. „Split-Screen Verfahren“, bei dem auf einem Teil des Bildschirms/der Leinwand das laufende Programm und optisch hiervon getrennt auf einem weiteren Teil des Bildschirms/der Leinwand Werbung zu sehen ist). Eingeschlossen ist insbesondere das Recht, im Split-Screen Verfahren Namen und Bildnis des Rechteinhabers/Mitwirkenden zeitgleich mit Werbung für Dritte wahrnehmbar zu machen.

3.2.11 Das Recht zur Klammerteilauswertung, d.h. das Recht, die Produktion einschließlich der Originalfilmmusik bzw. dem Originalfilmton beliebig oft ausschnittsweise innerhalb anderer analoger oder digitaler Bild-/Ton-/Datenträger zu nutzen, insbesondere Ausschnitte aus der Produktion auch in Zusammenhang mit anderen Produktionen in allen Medien, insbesondere im Fernsehen, im Kino und im Internet nach Maßgabe der in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte auszuwerten.

3.2.12 Das Titelrecht, d.h. das Recht, den Titel des Werkes, auch in abgewandelter Form oder in Übersetzung, für die danach hergestellte Produktion zu benutzen, ohne dazu verpflichtet zu sein, sowie den Titel (einschließlich der Folgentitel, Rubriktitel, Untertitel etc.) der Produktion und/oder des zur Produktion benutzten Werkes in gleichem Umfang auszuwerten, wie das Werk und/oder die Produktion selbst. Eingeschlossen ist das Recht, den Filmtitel - ggf. auch nach seiner Veröffentlichung - zu verändern bzw. zu ersetzen oder für dritte Produktionen zu nutzen.

3.2.13 Das Archivierungs- und Datenbankrecht, d.h. das Recht, die Produktion oder Teile davon einschließlich Abstracts oder sonstige Inhaltsangaben in jeder Form zu archivieren und insbesondere auch digitalisiert zu erfassen und in elektronischen Datenbanken und Datennetzen, auf allen bekannten analogen und digitalen Speichermedien, insbesondere auf sämtlichen in Ziffer 3.2.2 genannten, gemeinsam mit anderen Werken oder Werkteilen einzuspeisen und gegen Entgelt oder unentgeltlich Dritten zugänglich zu machen, zu speichern, mit einer Retrieval-Software zu versehen und auf beliebigen Datenträgern zu speichern, diese Datenträger in beliebiger Form zu vervielfältigen, zu vermieten und/oder zu verbreiten sowie ferner die Produktion und/oder Inhaltsangaben im Wege der Datenfernübertragung (mit oder ohne Download) auf die Rechner Dritter zu übertragen sowie Ausdrucke von Papierkopien durch die jeweiligen Endnutzer zu gestatten. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion im Rahmen eines eigenen oder fremden EPG (Electronic Program Guide) zu nutzen. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion für diese Zwecke umzugestalten.

3.2.14 Das Festival- und Messerecht, d.h. das Recht, die Produktion zur Teilnahme an Festivals, Messen, (Verkaufs-) Ausstellungen und/oder Wettbewerben anzumelden sowie dort und auf ähnlichen Veranstaltungen durch technische Einrichtungen, unabhängig von ihrer Ausgestaltung und der technischen Art der Bilder- oder Tonträger vorzuführen und/oder auszuwerten bzw. zu verbreiten.

3.2.15 Das Recht, die Produktion im Rahmen politischer oder kultureller Bildungsarbeit und in Transskriptionsdiensten auszuwerten sowie auch zu Prüf-, Lehr-, Anschauungs- und Forschungszwecken im Rahmen von Pilotprojekten, Testnutzungen und zu wissenschaftlichen Zwecken durch technische Einrichtungen, unabhängig von ihrer Ausgestaltung und der technischen Art der Bilder- oder Tonträger öffentlich vorzuführen, zu senden, sowie diese Funksendungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

3.2.16 Das Bühnen- und Radiohörspielrecht, d.h. das Recht, die Produktion oder das Werk für eine Bühnen- oder eine ggf. geänderte Radiohörspielfassung zu nutzen.

3.2.17 Das Audiotext- und Teletextrecht, d.h. das Recht, Teile, Elemente oder die gesamte Produktion über entgeltliche oder unentgeltliche Telefonmehrwertdienste, über Internet-Applikationen oder im Teletext-Segment darzustellen, zu bewerben und/oder zu gewerblichen Angeboten zu nutzen. Damit verbunden ist das Recht im Zusammenhang mit der Produktion Preise auszuloben, Ausschreiben zu veranstalten und Gebühren zu vereinnahmen. Die Produktion kann zur Bewerbung dieser Angebote in allen Medien in Ausschnitten genutzt werden. Des weiteren kann zu diesem Zweck auch nur Ton oder eine Bildfolge, bzw. Standbilder genutzt werden.

3.2.18 Das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, d.h. das Recht, die Produktion im Rahmen der angeführten Nutzungsarten beliebig - auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bild-/Ton-/Datenträgern - zu vervielfältigen und zu verbreiten. Eingeschlossen ist das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung in Form von Einzelbildern.

3.2.19 Das Recht zur Kabelweitersendung, d.h. das Recht, die Produktion in Kabelpilotprojekten zu nutzen und die Produktion zeitgleich und unverändert in Kabelnetzen zu verbreiten.

3.3 GRUNDY LE ist berechtigt, die übertragenen Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder diesen ausschließliche oder nicht-ausschließliche Nutzungsrechte einzuräumen oder zur Auswertung zu überlassen sowie deren Weiterübertragung zu gestatten; im Fall der Übertragung/Einräumung/Überlassung von Nutzungsrechten an Dritte haftet GRUNDY LE ausschließlich für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung oder unerlaubten Handlung von ihr selbst oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, in Fällen des groben Vorsatzes und der Fahrlässigkeit, sowie für sonstige Schäden, die auf einer Pflichtverletzung oder unerlaubten Handlung von ihr selbst oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, in Fällen des groben Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Kardinalspflichten auch in Fällen der einfachen Fahrlässigkeit.

3.4 Der räumliche Bereich der Rechteübertragung erstreckt sich auch auf Schiffe, Luftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge sowie weitere Nah- und Fernverkehrsmittel.

3.5 Die zuvor genannten Rechte können von GRUNDY LE ganz oder teilweise, einzeln oder in beliebiger Kombination, gewerblich oder nicht-gewerblich sowie öffentlich oder nicht-öffentlich genutzt werden. GRUNDY LE darf sich zur Ausübung der Rechte Dritter bedienen.

3.6 Sofern durch die Nutzung der Rechte ein neues Werk entsteht, ist GRUNDY LE berechtigt, das neu entstandene Werk in demselben Umfang auszuwerten wie die Produktion. Gleiches gilt für Bearbeitungen sowohl des ursprünglichen als auch des neu entstandenen Werkes.
Das Rückrufsrecht aus § 41 UrhG wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

3.7 Der Vertragspartner überträgt GRUNDY LE, soweit gesetzlich zulässig, in gleichem Umfang sämtliche ihm im Zusammenhang mit den vorstehenden Rechten zustehenden Ansprüche, wie beispielsweise die urheberrechtlichen Vergütungsansprüche (z.B. Vermietung, Geräte- und Leerkassettenabgabe) und die Erlöse aus der Gestattung der Weitersendung durch Kabel. Hiervon ausgenommen sind, sofern der Rechteinhaber Mitglied der VG Wort ist, die bereits auf diese Verwertungsgesellschaft übertragenen Ansprüche.

3.8 Soweit der Vertragspartner die Verfilmung oder Abbildung seiner Person oder seines Lebensbildes duldet, gestattet er im Umfang gemäß dieser Ziffer 3 die Auswertung der Produktion. Sofern der Vertragspartner Filmhersteller ist, erfasst die Rechteübertragung auch die Leistungsschutzrechte des Filmherstellers. Die Rechteübertragung umfasst auch sonstige bestehende oder entstehende gewerbliche Schutzrechte (insbesondere Marken, die im Zusammenhang mit der Produktion entstehen oder angemeldet werden), soweit sie zur Auswertung der mit diesem Vertrag eingeräumten Rechte an der Produktion erforderlich sind.

3.9 Sämtliche vertragsgegenständlichen Rechteübertragungen bzw. -einräumungen erfolgen, soweit die Rechte bereits entstanden sind bzw. erworben wurden, mit der Unterzeichnung dieses Vertrags, im übrigen in dem Zeitpunkt ihres Entstehens bzw. Erwerbs.

3.10 Eventuelle Erlösansprüche des Vertragspartners als Urheber an der Produktion und als Urheber am genutzten Werk und alle sonstigen Rechte des Urhebers aus den §§ 25 ff. UrhG werden vom Vertragspartner abbedungen. Ausgenommen hiervon sind die gesetzlichen Vergütungsansprüche, die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden.

3.11 Über die in dieser Ziffer 3 genannten Rechte und Befugnisse hinaus ist die vorliegende Rechteübertragung, wo immer dies rechtlich zulässig ist, als Vereinbarung über ein "Auftragswerk" ("Work made for hire") im Sinne des US-amerikanischen Rechts anzusehen.

3.12 Die Parteien gehen davon aus, dass die Nutzungen der in diesen AGB genannten Rechteübertragungen – insbesondere unter den Überschriften „das Abruf- und Online-Recht“, „das Videogrammrecht“ und „das Datenbankrecht“ – derzeit in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung eingeschätzt werden können. Sollte – wider Erwarten – die Rechtsprechung etwas Gegenteiliges feststellen, bestätigt der Vertragspartner für diesen Fall, dass die Einräumung der Nutzungsrechte für die zuvor ausdrücklich benannten Nutzungen ausdrücklich erörtert und vereinbart wurde. Mit der Vergütung des Vertragspartners ist auch die Einräumung der vorgenannten Nutzungsrechte abgegolten.

3.13 Soweit Rechte an unbekannten Nutzungsarten nicht übertragen werden können, verpflichtet sich der Vertragspartner diese zumindest im Umfang nach dieser Vereinbarung vor einer Lizenzierung an Dritte zunächst GRUNDY LE anzubieten.
Können sich die Parteien innerhalb von zehn (10) Wochen nach Abgabe des Angebots über den Erwerb derartiger Rechte durch GRUNDY LE nicht einigen, so darf der Vertragspartner diese Rechte nach Ablauf dieser Frist lizenzieren, jedoch nur zu für den Vertragspartner günstigeren Konditionen, verglichen mit denen des letzten Angebotes an GRUNDY LE. Darüber hinaus sind diese Rechte GRUNDY LE vor der Übertragung an einen Dritten nochmals zu den Bedingungen der Vereinbarung mit dem Dritten anzubieten. GRUNDY LE kann in diesem Fall das Angebot innerhalb von 14 Tagen annehmen.

3.14 Mit Wirkung für alle Rechtsordnungen, die eine Abtretung des Urheberrechts („Copyright Assignment“) zulassen, tritt der Vertragspartner in Bezug auf die oben genannten Rechteübertragungen, insbesondere Verfilmung der Produktion und deren Auswertung das Urheberrecht an dem Werk ab. GRUNDY LE ist berechtigt, diese Abtretung in den hierfür maßgeblichen Registern (z.B. United States Copyright Office) eintragen zu lassen. Soweit dies nach den jeweiligen Rechtsordnungen zulässig ist, erklärt der Vertragspartner darüber hinaus einen Verzicht auf die Geltendmachung der Urheberpersönlichkeitsrechte („waiver of moral rights“). Darüber hinaus soll die Rechteeinräumung mit Wirkung für alle Rechtsordnungen, die eine Rechteeinräumung auch für unbekannte Nutzungsarten zulassen, auch für derart erst zukünftig bekannt werdende Nutzungsarten gelten. Soweit diese Rechtsordnungen vorsehen, dass GRUNDY LE hierfür dem Vertragspartner entsprechende Beteiligungen einzuräumen hat, verpflichtet sich GRUNDY LE diese Zahlungen an den Vertragspartner im Zeitpunkt der Nutzung des Werkes oder der Produktion in diesen, heute noch unbekannten Nutzungsarten zu leisten. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die für die in dieser Ziffer getroffenen Regelungen das Recht des jeweiligen Schutzlandes gilt.

3.15 Der Vertragspartner wird alle Erklärungen, die zum Erwerb oder der Erlangung eines urheberrechtlichen Schutzes im Ausland erforderlich sind, auf Verlangen von GRUNDY LE abgeben.

3.16 GRUNDY LE nimmt vorstehende Rechteübertragung an. Die Ausübung sämtlicher Rechte darf nur unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte des Vertragspartners erfolgen.

4 Verwertung

4.1 GRUNDY LE ist nicht verpflichtet, die vorstehend eingeräumten Rechte und Werke des Vertragspartners sowie ggf. von ihm gefertigte Aufnahmen zu verwerten. Die Entscheidung über inhaltliche, künstlerische und technische Gestaltungsfragen der Produktion steht GRUNDY LE zu. Durch die Gestaltung darf das künstlerische Ansehen des Vertragspartners nicht gröblich verletzt werden.

4.2 GRUNDY LE ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, bei der Verwertung der ihr übertragenen Rechte den Namen des Vertragspartner zu nennen. GRUNDY LE wird dabei die berechtigten Interessen des Vertragspartners wahren.

5 Eigentum

Da Eigentum an allen ggf. im Zusammenhang mit den Werken des Vertragspartners entstandenen Gegenständen wie Werkstücke, Entwürfe, Photografien, Kopien, Modelle, Filme etc. geht mit dem Zeitpunkt der Entstehung auf GRUNDY LE über. Eine gesonderte Vergütung ist hierfür nicht geschuldet. Soweit sich die genannten Gegenstände im Besitz des Vertragspartners befinden, wird er sie für GRUNDY LE mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahren und auf erstes Anfordern an GRUNDY LE oder einen von ihr benannten Dritten herausgeben.

6 Ansprüche wegen Rechtsmangels

6.1 Der Vertragspartner steht dafür ein, dass er GRUNDY LE alle in dem Vertrag genannten Rechte rechtzeitig, einrede- und kostenfrei übertragen wird und die Ausübung der Rechte durch GRUNDY LE oder ihre Lizenznehmer keine Rechte Dritter verletzt. Der Vertragspartner steht insbesondere dafür ein, dass sämtliche Rechte an den Werken sowie deren Teile sein ausschließliches und alleiniges Eigentum sind oder werden und wird über diese Rechte nur in Übereinstimmung mit diesem Vertrag verfügen. Der Vertragspartner steht weiter dafür ein, dass durch seine Werke keine Rechte Dritter (einschließlich Persönlichkeitsrechte) verletzt werden.

6.2 Machen Dritte wegen der Übertragung und/oder Ausübung der vertragsgegenständlichen Rechte Ansprüche gegen den Vertragspartner geltend, so hat der Vertragspartner GRUNDY LE unverzüglich zu informieren. Werden solche Ansprüche gegenüber GRUNDY LE geltend gemacht, stellt der Vertragspartner GRUNDY LE insoweit frei. Die Pflicht zur Freistellung umfasst alle Aufwendungen, die GRUNDY LE oder denjenigen, die ihre Befugnisse von GRUNDY LE ableiten, aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise bei der außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsverteidigung erwachsen. Die Kosten der Rechtsverteidigung, die in dem Zusammenhang bei GRUNDY LE anfallen, erstattet der Vertragspartner.

6.3 Der Vertragspartner ist darüber hinaus verpflichtet, GRUNDY LE bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich zu unterstützen und insbesondere die notwendigen Auskünfte zu erteilen oder notwendige Originaldokumente zur Verfügung zu stellen.

6.4 Diese Pflichten bleiben auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.

7 Trennung von Werbung und Programm

7.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, keine Namen, Texte oder bildliche Darstellungen, die als direkte oder indirekte Werbung zu werten sind, in das Werk oder in die Produktion aufzunehmen und das Gebot der Trennung von Werbung und Programm strengstens zu beachten. Dem Vertragspartner ist es nicht gestattet, Geld oder geldwerte Vorteile für die Produktion oder das Werk entgegenzunehmen.

7.2 Der Vertragspartner zahlt an GRUNDY LE, unbeschadet weitergehender Ansprüche, eine Vertragsstrafe unter Ausschluss des Einwandes des Fortsetzungszusammenhangs für jeden Fall, in dem der Vertragspartner vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannte Verpflichtung verstößt. Die Vertragsstrafe ist durch GRUNDY LE für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall von dem zuständigen Gericht zu überprüfen. Sie wird sich mindestens auf die Höhe der Einnahmen belaufen, deren Erzielung dem Vertragspartner durch die Zuwiderhandlung ggf. ermöglicht wurde.

8 Presseverlautbarungen und Pressearbeit

Presseverlautbarungen, Interviews, Ankündigungen oder sonstige Mitteilungen an die Öffentlichkeit, die auf den Inhalt des Vertrages, die Tätigkeit des Vertragspartners für GRUNDY LE, die vertragsgegenständliche Produktion oder deren Inhalt hinweisen oder hierauf Bezug nehmen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch GRUNDY LE. Dem Vertragspartner ist es nicht gestattet, seinen Namen unter Bezugnahme auf seine Tätigkeit für GRUNDY LE zum Zwecke der Werbung für Dritte zu verwenden.

9 Verschwiegenheit

9.1 Der Vertragspartner ist zur Verschwiegenheit über die internen Angelegenheiten und Vorgänge von GRUNDY LE und ggf. des jeweiligen Senders, von denen er im Rahmen des Vertragsverhältnisses Kenntnis erlangt hat, verpflichtet. Diese Verpflichtung betrifft auch den Inhalt seiner Tätigkeit, des Vertrages sowie den Inhalt der Produktion. Er hat gegenüber Dritten absolutes Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass dies zur Ausführung der Bestimmungen des Vertrages notwendig ist oder durch GRUNDY LE zuvor schriftlich genehmigt wird. Weiterhin verpflichtet sich der Vertragspartner, über alle ihm während seiner Tätigkeit bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Produktionsverfahren und sonstige geschäftlichen Tatsachen von GRUNDY LE, mit ihr verbundener Unternehmen und ggf. des betroffenen Senders während und auch nach Beendigung der Tätigkeit bzw. der Vertragslaufzeit Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch für die Mitarbeiter oder für Dritte, derer der Vertragspartner sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient.

9.2 Der Vertragspartner zahlt an GRUNDY LE, unbeschadet weitergehender Ansprüche, eine Vertragsstrafe unter Ausschluss des Einwandes des Fortsetzungszusammenhangs für jeden Fall, in dem der Vertragspartner vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannte Verpflichtung verstößt. Die Vertragsstrafe ist durch GRUNDY LE für jeden Fall schuldhaften Zuwiderhandelns nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall von dem zuständigen Gericht zu überprüfen. Sie wird sich mindestens auf die Höhe der Einnahmen belaufen, deren Erzeilung der Vertragspartner durch die Zuwiderhandlung ermöglicht wurde.

10 Haftungsbeschränkung

GRUNDY LE haftet nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung oder unerlaubten Handlung von ihr selbst oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, in Fällen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit, sowie für sonstige Schäden, die auf einer Pflichtverletzung oder unerlaubten Handlung von GRUNDY LE selbst oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Kardinalspflichten auch in Fällen von einfacher Fahrlässigkeit.

11 Verjährung, Ausschlussfrist

11.1 Alle gegen GRUNDY LE gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.

11.2 Geht die Rechnung des Vertragspartners nicht bis spätestens drei Monate nach Beendigung der Tätigkeit bzw. Leistungserbringung ordnungsgemäß und vollständig bei GRUNDY LE ein, so können nach diesem Zeitpunkt Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

12 Beendigung des Vertragsverhältnisses, Kündigungsrecht

12.1 Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit.

12.2 Liegt ein Dauerschuldverhältnis vor und ist eine feste Laufzeit nicht vereinbart, so kann das Vertragsverhältnis jederzeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ordentlich gekündigt werden.

Liegt ein Werkvertrag vor, kann GRUNDY LE den Vertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen.

12.3 In diesem Fall vergütet GRUNDY LE alle bis dahin angefallenen Kosten gegen Nachweis.

12.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

13 Vergütung, Aufrechnung und Abtretung

13.1 Die Vergütung erfolgt nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung an GRUNDY LE. Mit der vertraglich vereinbarten Vergütung sind alle nach dem Vertrag vom Vertragspartner geschuldeten Leistungen und Rechteeinräumungen bzw. Rechteübertragungen abgegolten.

13.2 Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für den Vertragspartner ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

14 Schlussbestimmungen

14.1 Im Rahmen der Vertragsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen werden personenbezogene Daten, gleich ob sie von GRUNDY LE selbst oder von Dritten stammen, gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet.

14.2 Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken des Vertrages.

14.3 Erfüllungsort ist Köln. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Köln, soweit gesetzlich zulässig. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 
 
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